Als nicht plausibel und nachvollziehbar sah es die Vorinstanz aufgrund der dokumentierten Massnahmen und Nachweise an, dass das Ziel «Freiwilligenarbeit» durch die Beschwerdegegnerin zu einem hohen Grad erreicht wird. Zu prüfen ist im Folgenden demnach, ob die Bewertung des Angebots der Beschwerdegegnerin durch die Vorinstanz hinsichtlich der Erreichung der Ziele «Akquirierung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen in Unternehmen» und «Gutes Einvernehmen mit Behörden insbesondere in Bezug auf Unterbringung» rechtmässig erscheint.