Vielmehr wurden in den Ausschreibungsunterlagen drei Ziele (1. Akquirierung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen in Unternehmen, 2. Freiwilligenarbeit und 3. Gutes Einvernehmen mit Behörden insbesondere in Bezug auf Unterbringung) definiert. Gemäss der vorgegebenen Taxonomie musste durch die Vorinstanz für jedes dieser drei Ziel einzeln geprüft werden, ob es «aufgrund der dokumentierten Massnahmen und Nachweise […] plausibel und nachvollziehbar» erscheint, ob dieses Ziel «zu einem hohen Grad erreicht werden» kann. Anders als dies die Beschwerdeführerin geltend macht, nimmt der Bewertungstyp 2 indessen nicht auf die Wahrscheinlichkeit der Zielerreichung Bezug. Es war mit anderen Wor-