Das Angebot hätte demnach mit «höchstens 33% der zur Verfügung stehenden Punkte» bewertet werden dürfen. Da zudem Anhaltspunkte bestünden, dass die Vorinstanz die rechtlichen Grundsätze zum Nachweis erst noch zu erwerbender Kapazitäten und Fähigkeiten missachtet habe, bleibe die Beschwerdeführerin insgesamt bei ihrem Standpunkt, wonach das Angebot der Beschwerdegegnerin beim Zuschlagskriterium ZK03 keine Punkte hätte erhalten dürfen.87