3.6.2.8 In ihren Schlussbemerkungen vom 16. September 2019 nimmt die Beschwerdeführerin Bezug auf ihre bisherigen Ausführungen und weist nochmals auf den ihres Erachtens bestehenden Widerspruch zwischen den Begründungen im Evaluationsbericht vom 3. April 2019 und der Bewertung des Angebots der Beschwerdegegnerin beim Zuschlagskriterium ZK03 hin. Gemäss dem Evaluationsbericht sei die Vorinstanz der Ansicht, dass von der Beschwerdegegnerin «mindestens zwei Zielsetzungen nicht mit genügender Plausibilität nachgewiesen sind». Das Angebot hätte demnach mit «höchstens 33% der zur Verfügung stehenden Punkte» bewertet werden dürfen.