Die Beschwerdegegnerin bringt weiter vor, das bestehende Netzwerk belege die Fähigkeit der Beschwerdegegnerin zur Vernetzung. In den Konzepten zur regionalen Vernetzung seien konkrete Massnahmen dokumentiert, um diese Vernetzung noch zu verstärken. Vernetzung zu Behörden sei hinreichend belegt und auch dort seien weitere Massnahmen im Konzept beschrieben.85