Die Prüfung und Bewertung der Angebote sei Aufgabe der Vergabestelle. Eine Aufgabe, die seitens der Vorinstanz sorgfältig und mit grossem Aufwand wahrgenommen worden sei. Ein Beschwerdeverfahren sei, so die Vorinstanz weiter, kein zweites Beschaffungsverfahren. Die Rüge einer Rechtsverletzung bei der Bewertung eines Zuschlagskriteriums setze eine minimale Substantiierung voraus, worauf die Beschwerdeführerin indessen verzichtet habe.82