Zur Bewertung des Angebots der Beschwerdegegnerin beim Zuschlagskriterium ZK03 führt die Beschwerdeführerin aus, es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz zur Einschätzung gelangt sei, dass die Beschwerdegegnerin zwei der drei dort aufgeführten Ziele mit hoher Wahrscheinlichkeit erfülle. Die Vorinstanz äussere sich im Evaluationsbericht nur zu einem, nicht aber zu allen drei Zielen und zum Wahrscheinlichkeitsgrad der Zielerreichung. Erwähnt werde lediglich der Aspekt der Freiwilligenarbeit. Wie die Akquirierung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen sowie die Behördenkontakte beurteilt werden, komme im Evaluationsbericht überhaupt nicht zur Sprache.