Gemäss dem vorgegebenen Bewertungssystem sei die Vorinstanz somit verpflichtet gewesen, dem Angebot der Beschwerdegegnerin beim Zuschlagskriterium ZK03 die «Note 0» zu erteilen. Die Vorinstanz versuche in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2019, die Evaluation nachträglich zu relativieren, indem sie schreibe, die Beurteilung im Evaluationsbericht beziehe sich einzig auf die Freiwilligenarbeit. Dies sei, so die Beschwerdeführerin, aktenwidrig. 79