in «allernächster Zukunft bis zur Implementierung der Partnerschaft im Asyl- und Flüchtlingsbereich mit hoher Wahrscheinlichkeit realisiert werden kann».78 Es gebe triftige Gründe für die Annahme, dass die Vorinstanz eine nicht korrekte Prüfung zukünftiger Kapazitäten der Beschwerdegegnerin vorgenommen habe. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Evaluationsbericht vom 3. April 2019, der hinsichtlich der Beschwerdegegnerin beim Zuschlagskriterium ZK03 so verstanden werden müsse, dass die Vorinstanz «nicht nur die Plausibilität der Präsentation, sondern zusätzlich auch die hohe Wahrscheinlichkeit der Zielerreichung» verneine.