Sie verweist dazu auf die Gerichtspraxis, welche sich wiederholt mit der Frage befasst habe, welche Anforderungen an Nachweise von wirtschaftlichen und fachspezifischen Fähigkeiten und Kapazitäten gestellt werden müssen, die im Zeitpunkt der Einreichung des Angebots noch nicht bestehen, aber gemäss den bekannt gegebenen Intentionen spätestens bis zur Ausführung des Auftrags erworben werden sollen. Die Beschwerdeführerin hält in Bezug auf die vorliegend strittige Ausschreibung dafür, dass von der Beschwerdegegnerin der qualifizierte Nachweis hätte erbracht werden müssen, dass die «verlangte und sachliche gebotene regionale Vernetzung»