3.6.2.3 Die Beschwerdegegnerin entgegnet dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Angebot beim Zuschlagskriterium ZK03 rechtsfehlerhaft zu gut bewertet worden sei, dahingehend, sie sei in der Region G «hervorragend» vernetzt, zumal sie bis Ende 2017 für die Po- lizei- und Militärdirektion des Kantons Bern eine Unterkunft in Burgdorf betrieben habe. Daneben habe die Beschwerdegegnerin bis Ende März 2018 das Durchgangszentrum C.__ in der Region K betrieben und sie habe ausserdem ein Mandat im Kanton Solothurn für die Betreuung und die Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen. 75