3.6.2.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde vom 6. Mai 2019 geltend, es sei aktenwidrig, wenn ihr die Vorinstanz vorwerfe, regional ungenügend vernetzt zu sein. Abgesehen davon, dass die Kritik sachlich nicht zutreffe, sei das Gleichbehandlungsgebot verletzt worden, indem das Angebot der Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium ZK03 gleich bewertet wurde wie das Angebot der Beschwerdegegnerin. Da die Beschwerdegegnerin im Kanton Bern überhaupt keine Arbeitsintegration betreibe, sei es unhaltbar, die Beschwerdeführerin unter diesem Zuschlagskriterium gleich zu bewerten wie die Beschwerdegegnerin. 69