Es ist – auch im Vergleich zur Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin – nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt ist, aufgrund der Dokumentation der Beschwerdegegnerin zum Zuschlagskriterium ZK02 sei es grundsätzlich «plausibel und nachvollziehbar», dass die Ziele des Kriteriums erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch, bei diesem Kriterium gleich bewertet zu werden wie die Beschwerdegegnerin.