Dies gilt auch vorliegend. Die Kritik der Vorinstanz, wonach im Arbeitsintegrationskonzept der Beschwerdeführerin nicht die Integration in den ersten Arbeitsmarkt im Zentrum stehe, sondern sich die dokumentierten Massnahmen im Wesentlichen zur Integration in den zweiten Arbeitsmarkt äussern, lässt sich anhand der Dokumentation der Beschwerdeführerin zum Zuschlagskriterium ZK02 «Arbeitsintegration», dem Evaluationsbericht vom 3. April 2019 und den Ausführungen der Parteien nachvollziehen.