Die Kritik an ihrer Dokumentation zum Zuschlagskriterium ZK02 hat die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 22. August 2019 im Übrigen nicht widerlegt. Dass die Beschwerdeführerin ihr eigenes Arbeitsintegrationskonzept selbst als «innovativ» erachtet und der Ansicht ist, mit diesem liessen sich die vorgegebenen Ziele erreichen, reicht nicht aus, die Ermessensausübung der Vorinstanz als missbräuchlich erscheinen zu lassen.