Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin kann im Umstand, dass die Vorinstanz Zweifel daran hat, dass sich mit dem Arbeitsintegrationskonzept der Beschwerdeführerin die Ziele der Ausschreibungsunterlagen und der IAS erreichen lassen, kein fehlerhafte oder gar willkürliche Sachverhaltsfeststellung gesehen werden. Die Vorinstanz hat sich, wie die Beschwerdevernehmlassung vom 29. Mai 2019 zeigt, vielmehr ausgesprochen detailliert und einlässlich mit dem Konzept der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Die Kritik an ihrer Dokumentation zum Zuschlagskriterium ZK02 hat die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 22. August 2019 im Übrigen nicht widerlegt.