3.5.3.1 Zur Bewertung der Angebote der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin beim Zuschlagskriterium ZK02 «Arbeitsintegration» ist zunächst festzustellen, dass sich die Vorinstanz an die in den Ausschreibungsunterlagen vorgegebene Taxonomie gehalten hat. Die anderslautenden Vorbringen der Beschwerdeführerin basieren im Wesentlichen auf deren unzutreffendem Verständnis des Bewertungssystems (E. 3.2.6 hiervor).