3.5.2.7 In ihren Schlussbemerkungen vom 16. September 2019 verweist die Beschwerdeführerin auf den Evaluationsbericht vom 3. April 2019. Dieser belege, dass die Prüfung des Zuschlagskriteriums ZK02 «Arbeitsintegration» nicht wie vorgesehen und angekündigt erfolgt sei.63 Auf die Ausführungen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin geht die Beschwerdeführerin in ihren Schlussbemerkungen nicht inhaltlich ein.