Die Beschwerdegegnerin qualifiziere und begleite die Klienten gemäss ihrem Arbeitsintegrationskonzept mittels eines 5-Stufen-Modells in den ersten Arbeitsmarkt bzw. in die Berufsbildung.61 Die Beschwerdeführerin verkenne ausserdem, dass «Berufsbildung» lediglich eines der drei Teilziele, welche im Zuschlagskriterium ZK02 gemäss den Ausschreibungsunterlagen zu erreichen waren, bilde. Die Bewertung des Angebots der Beschwerdegegnerin beim Zuschlagskriterium ZK02 erweise sich demnach als korrekt.62