3.5.2.6 Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Duplik vom 2. September 2019 geltend, die von der Beschwerdeführerin geforderte Bewertung des Angebots der Beschwerdegegnerin beim Zuschlagskriterium ZK02 «Arbeitsintegration» mit 0 Punkten wäre unzulässig und falsch. Die Vorinstanz habe im Evaluationsbericht zum Angebot der Beschwerdegegnerin festgehalten, dass die Zielerreichung grundsätzlich plausibel und nachvollziehbar sei. Die Beschwerdegegnerin qualifiziere und begleite die Klienten gemäss ihrem Arbeitsintegrationskonzept mittels eines 5-Stufen-Modells in den ersten Arbeitsmarkt bzw. in die Berufsbildung.61