Als unbegründet erweise sich, so die Vorinstanz weiter, die Kritik der Beschwerdeführerin an der Bewertung des Angebots der Beschwerdegegnerin beim Zuschlagskriterium ZK02. Im Unterschied zum Angebot der Beschwerdeführerin, aufgrund deren Dokumentation Zweifel an der Zielerreichung bestünden, seien die von der Beschwerdegegnerin getroffenen Annahmen mehrheitlich plausibel und nachvollziehbar. Entsprechend unterschiedlich seien auch die Bewertungen durch die Vorinstanz ausgefallen.60