3.5.2.5 Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 2. September 2019 an der Bewertung des Zuschlagskriteriums ZK02 «Arbeitsintegration» und den in der Beschwerdevernehmlassung gemachten Ausführungen fest. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Replik auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium ZK02 nicht eingegangen sei, müsse auf diese Bewertung ihrerseits auch nicht weiter eingegangen werden.59