3.5.2.4 In der Replik der Beschwerdeführerin vom 22. August 2019 geht diese kaum auf die Ausführungen der Vorinstanz gemäss Beschwerdevernehmlassung vom 29. Mai 2019 zur Bewertung des Zuschlagskriteriums ZK02 «Arbeitsintegration» ein. Die Beschwerdeführerin verweist vielmehr auf ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift. Sie habe dort ausführlich begründet, weshalb die Bewertung durch die Vorinstanz rechtswidrig erfolgt sei.57