3.5.2.3 Die Beschwerdegegnerin bezweifelt in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2019, dass die Beschwerdeführerin über einen innovativen Ansatz zur Arbeitsintegration verfüge. Jedenfalls schildere sie in der Beschwerdeschrift eine klassische Vorgehensweise, welche den zweiten Arbeitsmarkt im Fokus hat, über welchen der Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt gelingen soll. Es liege die Vermutung nahe, dass es die Beschwerdeführerin in ihrem Angebot unterlassen habe, ihr Arbeitsintegrationskonzept im Sinne des von der Vorinstanz geforderten Wirkungsmodells klar und nachvollziehbar darzulegen.55