In grundsätzlicher Weise hält die Vorinstanz fest, in der Detailkonzeption werde das neue Integrationsmodell, welches von den zukünftigen regionalen Partnern getragen werden muss, beschrieben. Insbesondere werde dort auf den arbeitsmarktorientierten und individuellen Integrationsprozess eingegangen, d.h. die individuellen Voraussetzungen der Personen müssten bei der Integration berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin stelle in ihrer Dokumentation die Zielgruppen mit ihren unterschiedlichen Bedürfnissen und die darauf abgestimmten Massnahmen indessen wenig konkret dar. Sie unterscheide zwischen der Zielgruppe Ausbildungsfähigkeit und der Zielgruppe Arbeitsmarktfähigkeit.