Weiter hält die Vorinstanz zur Bewertung des Arbeitsintegrationskonzepts der Beschwerdeführerin fest, alleine die Unterstützung bei der Stellensuche durch den Job Coach reiche aus ihrer Sicht nicht aus, zumal das Job Coach Modell in den Ausschreibungsunterlagen verbindlich vorgegeben worden sei. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in deren Angebot seien zudem