In der Detailkonzeption wie auch in den Ausschreibungsunterlagen sei klar aufgezeigt worden, dass mit dem neuen Integrationsmodell das Ziel der raschen Integration in den ersten Arbeitsmarkt verfolgt wird. Die Beschwerdeführerin beschreibe in ihrem Angebot ihr zugrundeliegendes Wirkungsmodell, mit welchem sie die Arbeitsintegration für die Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Flüchtlinge verfolgen möchte. Sie beschreibe jedoch nicht den erwarteten Beitrag der einzelnen Massnahmen zu eben dieser Zielerreichung, wie dies bei Zuschlagskriterium ZK02 verlangt worden sei.