Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Arbeitsintegrationskonzept enthalte, anders als von dieser behauptet, keinen innovativen Ansatz. Die von der Beschwerdeführerin beschriebene «Lösung» werde auch in anderen Konzepten angestrebt und dort z.B. als «Qualifizierungsmassnahmen» oder ähnliches bezeichnet. Der Unterschied liege in der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich mit den «Dock-Betrieben» zusammenarbeite. In der Detailkonzeption wie auch in den Ausschreibungsunterlagen sei klar aufgezeigt worden, dass mit dem neuen Integrationsmodell das Ziel der raschen Integration in den ersten Arbeitsmarkt verfolgt wird.