3.5.2.2 Die Vorinstanz hält in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 29. Mai 2019 an ihrer Bewertung des Zuschlagskriteriums ZK02 fest. Die Rügen der Beschwerdeführerin, die Bewertung sei willkürlich und nicht nachvollziehbar erfolgt, erachtet die Vorinstanz als unbegründet.48