Auch die in der angefochtenen Zuschlagsverfügung festgehaltene Kritik, im Angebot der Beschwerdeführerin zum Zuschlagskriterium ZK02 «Arbeitsintegration» würden Angaben zur Finanzierung der vorgeschlagenen Integrationsmassnahmen fehlen, erachtet die Beschwerdeführerin als «völlig aktenwidrig und unberechtigt».46 Die Beschwerdeführerin habe im Kapitel 5.1 ihres Angebots ein ausführliches Finanzierungskonzept mit Finanzplanungen (auch mit einer Mittelflussrechnung) eingereicht und den Nachweis geführt, dass die Finanzierung unter einem Grundszenario mit einer Auslastung von 80% und unter anderen Auslastungsszenarien