Der Vorwurf der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin äussere sich in ihrem Arbeitsintegrationskonzept nur zur Integration in den zweiten Arbeitsmarkt, lasse aber eine Darstellung der Integration in den ersten Arbeitsmarkt vermissen, sei aktenwidrig und unhaltbar. Die Beschwerdeführerin lege im Kapitel 5.3 ihres Angebots auf den S. 4 ff. ausführlich dar, welche Massnahmen im Hinblick auf die Integration in den ersten Arbeitsmarkt angestrebt werden. Ferner habe die Beschwerdeführerin im gleichen Kapitel auch eine detaillierte Wirkungsanalyse unterbreitet.45