Beim Zuschlagskriterium ZK02 «Arbeitsintegration» bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr Angebot sei von der Vorinstanz rechtsfehlerhaft (zu tief) bewertet worden. In der Replik der Beschwerdeführerin vom 22. August 2019 wird zudem geltend gemacht, dass das Angebot der Beschwerdegegnerin beim ZK02 «Arbeitsintegration» zu gut bewertet worden sei. 3.5.1 Bewertung und Begründung durch die Vorinstanz