Gerade im Verhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin war die unterschiedliche Bewertung des Zuschlagskriteriums ZK02 «Arbeitsintegration» deutlich entscheidender für die vergleichsweise weit auseinandergehende Gesamtbewertung der Angebote als der unterschiedliche Angebotspreis. Die Beschwerdeführerin hat insgesamt wesentlich mehr Punkte bei den qualitativen Zuschlagskriterien (ZK02 bis ZK05) eingebüsst als beim Zuschlagskriterium ZK01 «Preis».