Wäre die Beschwerdeführerin der Auffassung gewesen, das Bewertungssystem sei für sich genommen widerrechtlich – weil es zu wenig differenziert ist – hätte sie dies mit einer Beschwerde gegen die Ausschreibung bzw. gegen die gleichzeitig publizierten Ausschreibungsunterlagen vorbringen müssen.33 Im vorliegenden Verfahren, da der Zuschlag angefochten wird, ist diese Rüge verwirkt.