3.2.8 Das Bewertungssystem – die Taxonomie – wurde aber in den Ausschreibungsunterlagen, zusammen mit den Zuschlagskriterien, deren Gewichtung und der Umschreibung der Anforderungen, bekanntgegeben. Es musste demnach allen Anbietern bewusst sein, dass eine «grobe» Skala mit nur vier Bewertungsstufen zur Anwendung gelangt. Wäre die Beschwerdeführerin der Auffassung gewesen, das Bewertungssystem sei für sich genommen widerrechtlich – weil es zu wenig differenziert ist – hätte sie dies mit einer Beschwerde gegen die Ausschreibung bzw. gegen die gleichzeitig publizierten Ausschreibungsunterlagen vorbringen müssen.33