Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass die im vorliegend strittigen Vergabeverfahren für die qualitativen Zuschlagskriterien ZK02 und ZK03 vorgegebene Taxonomie mit lediglich vier Bewertungsstufen – wobei die Bewertung mit 0 beim Zuschlagskriterium ZK02 zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren geführt hätte, womit de facto nur drei Bewertungsstufen für die zur Evaluation zugelassenen Angebote verbleiben – vergleichsweise «grob» erscheint und nur eine wenig differenzierte Bewertung zulässt. Die gewählte Taxonomie kann insbesondere