3.2.7 Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, das in den Ausschreibungsunterlagen definierte Bewertungsraster habe zu einer «grobmaschigen Bewertung» geführt, weil keine Abstufung bei den Punktzahlen erfolgt sei.32 Die «inhaltlichen» Zuschlagskriterien seien mit einer völlig ungenügenden Differenzierung beurteilt worden.