Die Ausschreibungsunterlagen sind demnach hinsichtlich der dort definierten Zuschlagskriterien nach Treu und Glauben so zu verstehen, dass keine Subkriterien zur Bewertung der qualitativen Zuschlagskriterien vorgegeben wurden. Es spricht im Übrigen einiges dafür, dass auch die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Angebotseinreichung von nichts Anderem ausgegangen ist. Hätte sie die unter «Nähere Beschreibung» bzw. «Form des Nachweises» bei den Zuschlagskriterien enthaltenen Auflistungen tatsächlich als Subkriterien verstanden, wäre zu erwarten gewesen, dass sie in ihrem Angebot auch konkrete Aussagen zu diesen «Kriterien» machen würde. Dem ist aber nicht so.