Die zu den Zuschlagskriterien vorgegebenen Bewertungstypen lassen sich denn auch in ihrer Logik gar nicht auf die einzelnen Bewertungsgesichtspunkte anwenden. Eine Bewertung der aufgelisteten Punkte – welche die Beschwerdeführerin für Subkriterien hält – anhand der festgelegten Bewertungstypen ist mit anderen Worten logisch gar nicht möglich.