Die Beschwerdeführerin weist zudem selbst darauf hin, dass die Auflistung der «Beurteilungsaspekte» bei den Zuschlagskriterien mit dem Adverb «insbesondere» eingeleitet wird, es sich mithin nach grammatikalischem Verständnis nicht um eine abschliessende Aufzählung handeln konnte. Wären die qualitativen Zuschlagskriterien in der vorliegend strittigen Beschaffung anhand des arithmetischen Mittels von Unterkriterien zu bewerten gewesen, hätten diese Unterkriterien indessen zwingend abschliessend aufgezählt werden müssen (vgl. dazu auch Art. 30 Abs. 2 ÖBV). Anders wäre eine korrekte Ermittlung des