Indem die Vorinstanz die Gesichtspunkte für die Bewertung unter den Titeln «Nähere Beschreibung» bzw. «Form des Nachweises» aufgelistet hat, gibt es sprachlich jedoch keinen erkennbaren Anknüpfungspunkt für das Verständnis der Beschwerdeführerin, es handle sich um Subkriterien. Die Beschwerdeführerin weist zudem selbst darauf hin, dass die Auflistung der «Beurteilungsaspekte» bei den Zuschlagskriterien mit dem Adverb «insbesondere» eingeleitet wird, es sich mithin nach grammatikalischem Verständnis nicht um eine abschliessende Aufzählung handeln konnte.