Hätte die Vorinstanz Subbzw. Unterkriterien für die Vergabe «Regionale Partner im Asyl- und Flüchtlingsbereich» vorgeben wollen, hätte es nahegelegen, diese Subkriterien in den Ausschreibungsunterlagen auch als solche zu bezeichnen. Indem die Vorinstanz die Gesichtspunkte für die Bewertung unter den Titeln «Nähere Beschreibung» bzw. «Form des Nachweises» aufgelistet hat, gibt es sprachlich jedoch keinen erkennbaren Anknüpfungspunkt für das Verständnis der Beschwerdeführerin, es handle sich um Subkriterien.