Gegen das Verständnis der Beschwerdeführerin, es handle sich bei diesen Auflistungen um Subkriterien, spricht zunächst der Umstand, dass weder in der Ausschreibung noch in den Ausschreibungsunterlagen von Sub- oder Unterkriterien die Rede ist. Hätte die Vorinstanz Subbzw. Unterkriterien für die Vergabe «Regionale Partner im Asyl- und Flüchtlingsbereich» vorgeben wollen, hätte es nahegelegen, diese Subkriterien in den Ausschreibungsunterlagen auch als solche zu bezeichnen.