Bei den, zu den qualitativen Zuschlagskriterien unter dem Titel «Nähere Beschreibung» bzw. «Form des Nachweises» enthaltenen Auflistungen, welche die Beschwerdeführerin als Subkriterien verstanden haben will, handelt es sich vielmehr um Gesichtspunkte, nach denen die Vorinstanz geprüft hat, ob die Erreichung der im Zuschlagskriterium genannten Ziel «plausibel und nachvollziehbar» ist. Die von der Beschwerdeführerin andernorts gewählte Terminologie «Beurteilungsaspekte»30 trifft die Bedeutung dieser Auflistung notabene recht gut.