3.2.6 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz bei den Zuschlagskriterien ZK02 «Arbeitsintegration» und ZK03 «Regionale Vernetzung» – wie im Übrigen auch nicht bei den Zuschlagskriterien ZK04 «Sprachförderung» und ZK05 «Erfahrung» – Subkriterien definiert hat. Bei den, zu den qualitativen Zuschlagskriterien unter dem Titel «Nähere Beschreibung» bzw. «Form des Nachweises» enthaltenen Auflistungen, welche die Beschwerdeführerin als Subkriterien verstanden haben will, handelt es sich vielmehr um Gesichtspunkte, nach denen die Vorinstanz geprüft hat, ob die Erreichung der im Zuschlagskriterium genannten Ziel «plausibel und nachvollziehbar» ist.