3.2.2 Nach Art. 10 Abs. 1 Bst. f und g ÖBV muss die Ausschreibung in einem öffentlichen Beschaffungsverfahren u.a. die Eignungs- und Zuschlagskriterien enthalten. Die weiteren Vorgaben betreffend die «Zuschlagskriterien nach Artikel 30» hat die Auftraggeberin, gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. i ÖBV, in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen. Demnach sind die Zuschlagskriterien in den Ausschreibungsunterlagen mit ihrer Gewichtung und allfälligen Unterkriterien aufzuführen. Wenn der Preis ein Zuschlagskriterium ist, muss zusätzlich die Regel bekannt gegeben werden, wie der Preis bewertet wird.26 Die Zuschlagskriterien sind auftragsspezifisch festzulegen und wo nötig zu präzisieren.27