Das Resultat dieser grob vereinfachten und der Ausschreibung widersprechenden Benotung ist geradezu grotesk. Bei der Arbeitsintegration haben alle Anbieter ausser der Beschwerdeführerin die gleiche Note erreicht, obwohl es in der Natur der Sache liegt, dass gerade in diesem Bereich feinere Abstufungen zu erwarten sind.»24 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe es im strittigen Vergabeverfahren unterlassen, die Gewichtung der Subkriterien vorgängig bekannt zu geben und es seien von der Vorinstanz weitere «Beurteilungsaspekte» vorbehalten worden.25