«Dass das SOA die Zuschlagskriterien offensichtlich nur grob und nicht unter dem Blickwinkel der publizierten Subkriterien bewertet hat, zeigt die angefochtene Verfügung deutlich. Gemäss der darin bekannt gegebenen Vergleichstabelle im Sinn von Art. 25 ÖBV wurden die Zuschlagskriterien abgesehen vom Preis ausschliesslich mit den Noten 1, 2, 3 oder vier bewertet, obwohl eine sorgfältige Anwendung der publizierten Subkriterien durchaus Differenzierungen geboten und zugelassen hätte. Das Resultat dieser grob vereinfachten und der Ausschreibung widersprechenden Benotung ist geradezu grotesk.