3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe in den Ausschreibungsunterlagen Sub- bzw. Unterkriterien zu den Zuschlagskriterien definiert, es bei der Bewertung der Angebote aber anschliessend unterlassen, diese Unterkriterien auch tatsächlich anzuwenden. Konkret bringt die Beschwerdeführerin dazu vor: 23 Beschwerde vom 6. Mai 2019, Rz. 18, S. 7 f. Seite 11 von 45 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.748