Gerügt werden in Zusammenhang mit der Bewertung der Angebote bei den qualitativen Zuschlagskriterien eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, eine Verletzung des Transparenzgebots, eine Verletzung des Willkürverbots, eine missbräuchliche Ermessensausübung und eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b ÖBG.16 Die Rügen sind im Verfahren vor der GEF zugelassen.